11.1 Rechtsgrundlagen und Regelwerke (Gilt in Deutschland)
Die beim Abstrahlen von Zentrifugenkörben enstehenden Stäube stellen sowohl eine Explosionsgefahr als auch eine Gesundheitsgefahr dar. Die sicherheitstechnischen Kenngrößen für die Explosionsgefahr sind in VDI 2263 Blatt 1 beschrieben. Bei Partikelgrößen unter 500μm muss grundsätzlich von einer Staubexplosionsgefahr ausgegangen werden. Ein Medianwert unter 63μm signalisiert einen hohen Anteil an Feinstaub, der in Strahlanlagen (besonders bei Zinklamellen) hochgradig zündfähig ist. Regelwerke wie die TRGS 900 (Arbeitsplatzgrenzwerte) schreiben strenge Grenzwerte für die Staubkonzentration am Arbeitsplatz vor (z.B. 1,25mg/m³ für A-Staub) Ohne aktive Entstaubung werden diese Werte bei feinem Staub (<63μm) sofort überschritten.
Die Empfehlung, den Staub untersuchen zu lassen, ist eine rechtliche Pflicht im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung (GefStoffV)
Hauptrisiken für Brände und Explosion bestehen vor allem in den staubförmigen Ablagerungen in Rohrleitungen und Entstaubungsanlagen (Filteranlagen). Die Staubfilteranlagen (mit Patronen- oder Taschenfiltern) sind druckstoßfest auszulegen und sind im Außenbereich zu platzieren. Bei Platzierung im Gebäude sind aufwendige Explosionsschutzmaßnahmen erforderlich (Ventile aufwendig und teuer)
Alternativ können auch Nasswäscher eingesetzt werden. Diese sind billiger, haben jedoch auch Nachteile. Sie haben eine höhere Trennkorngröße im Vergleich zu den Trockenfiltern, sodass trotzdem Polizeifilter notwendig sind, um feinste Stäube aufzufangen. Außerdem entstehen Schlämme, die zu entsorgen sind. Die Hersteller verbieten in der Regel eine Rückführung der gefilterten Luft ins Gebäude, da die Auflagen hierzu sehr streng sind.
Diese Verfahrensanweisung berücksichtigt insbesondere:
- IFA / GESTIS – Brennbare Stäube in Strahlanlagen
→ Hinweise zu Glimmnestern, Staubexplosionsklassen und lackbedingten Zündrisiken - VdS 3445 – Brandschutz in Entstaubungsanlagen
→ Maßnahmen zur Brandverhütung, Umgang mit metallischen Stäuben mit organischen Anteilen - VDI 2263 Blatt 1 & 6 (indirekt herangezogen)
- DIN EN 1127-1 – Vermeidung wirksamer Zündquellen
- ATEX-Richtlinie 2014/34/EU
- Weitere geltende Vorschriften für den Anlagenhersteller (z.B. EN 15089-Flammdurchschlagsicherungen, EN 14491-Druckentlastung, EN 14373-Explosionsunterdrückung)
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